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Remonstration

Vorab ist eine allgemeine Unzufriedenheit mit der Note allein sicherlich kein Beschwerdegrund. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Ihm kann nur abgeholfen werden, wenn die Hausarbeit oder Klausur zu Unrecht nicht mit der richtigen Punktzahl bewertet worden ist. Etwaige Anzeichen für eine fehlerhafte Bewertung der Arbeit könnten  z.B. unzureichende Randbemerkungen, fehlende Kritisierung des Korrektors am Ende der Arbeit u.ä. sein. Im Einspruchschreiben ist auf die Bemerkungen der Korrekturassistenten am Rande und am Ende der Arbeit objektiv einzugehen. Die Teilnahme an der Besprechung zur Klausur oder Hausarbeit des jeweiligen Professor ist nicht erforderlich. Die Remonstration sollte an den verantwortlichen Professor adressiert sein. Gemäß § 10 Abs. 2 ZwPO sollte eine Ausschlussfrist von einer Woche ab Erhalt der Klausur/Hausarbeit eingehalten werden.

Eine Remonstration kann in etwa wie folgt beginnen:

„Sehr geehrte Frau/Herr Prof. Muster,

ich darf das korrigierte Exemplar meiner Hausarbeit an Sie zurückreichen. Ich halte die Bewertung für sachlich nicht gerechtfertigt und daher in der Notenstufe zu niedrig.“

Danach  folgt der Hauptteil der Remonstration. Je mehr „Widersprüche“ des Korrektors sachlich verständlich dargestellt werden, desto größer sind die Erfolgschancen. Dabei sollten die einzelnen Kritikpunkte, auf die der Verfasser eingehen will, klar gegliedert werden.

Man stellt also in einem Satz kurz das vom Korrektor beanstandete Problem dar (immer unter Angabe der Fundstelle in der Arbeit). Im folgenden Satz sollte die Beanstandung des Korrektors kurzerhand und klar widerlegt werden. Dabei kann ratsamer Weise auf Literatur verwiesen werden. Besonders effektiv ist beispielsweise ein Hinweis auf eine entgegenstehende Auffassung des verantwortlichen Professors.

Abschließend sollte man darum bitten die Notenstufe zu ändern. Das kann wie folgt aussehen:

„Nach alledem darf ich Sie daher freundlichst bitten, die festgesetzte Notenstufe nochmals einer kritischen und wohlwollenden Prüfung zu unterziehen.“

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