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FAQs - Häufig gestellte Fragen

1.  Bis wann und bei wem kann ich mich um ein Auslandsstudium bewerben?


Die an Prof. Madaus gerichteten Bewerbungen können bis zum

  • 1. Februar für das kommende Wintersemester
  • 1. August für das kommende Sommersemester

im Erasmusbüro des Juristischen Bereichs im Juridicum eingereicht werden.

Bitte schiebt die Bewerbungen einfach unter unserer Bürotür durch oder gebt sie in den Sprechstunden bei uns ab (mittags 16-18 Uhr).

Mehr zu der Bewerbung findet ihr hier.

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2. Ich interessiere mich für ein Auslandsstudium. Welcher Zeitpunkt eignet sich am besten?


Grundsätzlich gibt es keinen "schlechten" Zeitpunkt für ein Auslandsstudium. Trotzdem geben wir gerne einige Hinweise:

  1. Laut Vorgabe des DAAD muss man zu Antritt des Auslandsstudiums mindestens 2 Semester studiert haben; ein Erasmus-Aufenthalt ist also frühestens im 3. Semester möglich.
  2. Wir empfehlen weiterhin, dass die Zwischenprüfung bereits abgelegt wurde; dies ist i.d.R. ebenfalls im 3. Semester der Fall.
  3. Staatsexamenstudierende  können nach den neuen ERASMUS+-Regelungen  insgesamt 24 Monate im  Ausland verbringen. Normalerweise verbringen  Studierende 1-2  Semester im Ausland. Wir geben aber zu bedenken,  dass ein Semester  (etwa 4 Monate) sehr schnell vorüber geht und  empfehlen daher ein  Auslandsstudium über ein ganzes akademisches Jahr.  Für den Freischuss  unberücksichtigt bleiben MAXIMAL 2 SEMESTER.
  4. Unserer Erfahrung  nach, bietet sich ein Auslandsaufenthalt zum 5./6.  Semester bzw. im  7./8. Semester (nach der "Scheinfreiheit") am besten  an. Im 5. Semester  gibt es nicht mehr so viele Vorlesungen zu besuchen  und man kann die  verpassten Veranstaltungen gut nachholen. Da nach dem  5. Semester  normalerweise alle Vorlesungen gehört worden sind und alle  Studierenden  danach sowieso auf sich gestellt sind, ist ein Aufenthalt  nach dem 5.  Semester auch empfehlenswert.
  5. Auch zwischen staatlichem und universitären Teil lässt sich ein Auslandsstudium gut einplanen.

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3. Kann ich auch zwischen staatlicher Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung ein Auslandssemester machen?


Ja, erst wenn beide Prüfungen erfolgreich bestanden sind und man kein an der MLU ordentlich eingeschriebener Studierender mehr ist, fällt man aus der ERASMUS-Förderung heraus.

In Absprache mit eurer Prüfungskommission für die Schwerpunktbereichsprüfung ist es sogar möglich, zwischen Abgabe der SPB-Arbeit und der mündlichen Prüfung dazu ein ERASMUS-Semester einzulegen.
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4. Kann ich einen ERASUMUS-Auslandsaufenthalt auch noch nach Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung absolvieren?


Wie  bereits in der Antwort zur vorangegangenen Frage erwähnt, muss  man für  eine Teilname am ERASMUS+-Studienprogramm noch ordentlich an der  MLU eingeschrieben sein. Absolventen, die ihr Jurastudium erfolgreich   abgeschlossen haben und exmatrikuliert werden, können daher nicht mehr   am ERASMUS-Programm teilnehmen.

Für Juraabsolventen kommt eine ERASMUS-Förderung aber ausnahmsweise dann noch infrage, wenn sie im Studiengang Wirtschaftsrecht (LL.M. oec.) nach Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung eingeschrieben bleiben.

Im Rahmen des ERASMUS-Aufenthalts  können dann in vorheriger  Absprache mit dem Institut für  Wirtschaftsrecht im Ausland erbrachte  Leistungen für den Master  angerechnet werden.

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5. Muss ich mich für das Auslandssemester beurlauben lassen?


Ein Urlaubssemester ist kein Muss und trägt nur eventuell dazu bei, dass man sich die Semestergebühren für die MLU für den Auslandsaufenthalt spart (genaue Konsequenzen der Beurlaubung   müsst ihr mit dem Immatrikulationsamt besprechen). Es kann sein, dass   ihr aufgrund der Beurlaubung die universitätseigenen  Institutionen/das   Semesterticket dann nicht voll nutzen könnt. Meistens  ist das aber   wichtig, weil das Semester im Ausland früher beginnt und  endet und ihr   dann bei eurer Rückkehr sicherlich das Juridicum und den  Nahverkehr   nutzen möchtet. Also überlegt euch gut, ob eine Beurlaubung  überhaupt   Sinn ergibt.

Der Freischuss kann nach der neuen JAPrVO auch ausdrücklich ohne Beurlaubung erhalten werden, solange im Ausland pro Semester mindestens eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen wurde.

BEACHTET  BITTE: Häufig sind die Semester im  Ausland früher zu  Ende als hier in  Halle und ihr werdet dann überlegen,  nach dem  Auslandsaufenthalt im  gleichen Semester noch ein  Pflichtpraktikum zu  absolvieren. Das ist an  sich kein Problem, jedoch  entfällt dann das  Freisemester für den  Freischuss. Freisemester werden  nur für Semester  gewährt, in denen  keine Nachweise für das Staatsexamen  (abgesehen vom   Fremdsprachenschein) erbracht werden. Laut LJPA ist man 6 Monate nach   Antritt des Auslandsaufenthaltes für Praktika "gesperrt". Danach könnt   ihr wieder Pflichtpraktika absolvieren.

Bsp.: Ein  Studierender geht am 15. August für ein Semester  nach Bergen. Am 16.  Februar des nächsten Jahres kann er wieder ein  Praktikum absolvieren.

Der entsprechende Beurlaubungsantrag findet sich auf der Website des Immatrikulationsamtes.

! Bitte klärt mit dem Studentenwerk ab, ob eure Höchstförderungsdauer für BaföG davon beeinflusst wird, wenn ihr kein Urlaubssemester beantragt.

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6. Werden die im Ausland erbrachten Leistungen in Deutschland für das Jurastudium anerkannt?


Eine Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungsnachweise für das Jurastudium ist in der Regel nicht möglich.

Ausnahmen können sich z.B.  im Rahmen des  Wirtschaftsrechtsstudiengangs ergeben. Hier werden  regelmäßig auch  ausländische Vorlesungen anerkannt. Dies sollte jedoch  unbedingt im  Vorhinein mit dem Institut für Wirtschaftsrecht abgeklärt  werden.

Ansonsten gilt ein im Ausland erworbener Leistungsnachweis  (weil er  in aller Regel fremdsprachig sein wird) als  Fremdsprachennachweis.

Trotzdem "verliert" man hierdurch keine  Zeit, denn die JAPrVO  berücksichtigt die Besonderheiten des  Jurastudiums. (>>Siehe auch  nächste FAQ)

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7. Ist es trotz des Auslandsstudiums noch möglich, den Freischuss wahrzunehmen?


Ja, denn gemäß § 26 II Nr. 2 lit. c JAPrVO bleiben   Auslandssemester für den Freischuss unberücksichtigt, wenn mindestens   ein Leistungsnachweis im ausländischen Recht pro Semester erbracht   wurde. Dies ist auch ohne Beurlaubung möglich. So kann man ohne  Probleme  den Freischuss wahrnehmen. Für den Freischuss unberücksichtigt  bleiben  MAXIMAL 2 SEMESTER.

Bitte beachtet, dass ihr auf  eurem Learning Agreement (enthält die  Kurse, die ihr an der Partneruni  mit einer Prüfung abschließen wollt),  kein "Europarecht" bzw. "Recht  der Europäischen Union" stehen haben  dürft, da dies sonst als  Examensvorbereitung im Ausland gilt und ihr das  Freisemester verliert.

BEACHTET  BITTE: Häufig sind die Semester im Ausland früher zu Ende  als hier in  Halle und ihr werdet dann überlegen, nach dem  Auslandsaufenthalt im  gleichen Semester noch ein Pflichtpraktikum zu  absolvieren. Das ist an  sich kein Problem, jedoch entfällt dann das  Freisemester für den  Freischuss. Freisemester werden nur für Semester  gewährt, in denen  keine Nachweise für das Staatsexamen (abgesehen vom   Fremdsprachenschein) erbracht werden.

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8. Kann ich in den Semesterferien vor meinem Auslandsaufenthalt noch Hausarbeiten schreiben?


Grundsätzlich  ja. Die meisten Hausarbeiten, die in den  Semesterferien vor dem  Sommer- bzw. Wintersemester geschrieben werden,  werden eigentlich als  Prüfungsleistung für das darauffolgende Semester  im Kontoauszug des  Löwenportals angezeigt.

Das ist aber problematisch, wenn  ihr euch das Auslandssemester nicht  auf den Freischuss anrechnen lassen  wollt: Dann dürft ihr während des  Auslandssemesters keine für die  Zulassung  zur  staatlichen  Pflichtfachprüfung erforderlichen  Prüfungsleistungen erbringen.

Dies ist im Hinblick auf  "kleine Hausarbeiten" also vollkommen  unproblematisch, da diese keine  Zulassungsvoraussetzungen für die  staatliche Pflichtfachprüfung  darstellen.

Laut Prüfungsamt ist es daher wichtig,  etwaige "große Hausarbeiten"  noch im Semester vor dem  Auslandsaufenthalt abzugeben. Dann zählt die  Hausarbeit für das  Semester, in dem sie abgegeben wurde.

Als  Prüfungsdatum gilt  immer das Datum der Abgabe. Wenn die "große   Hausarbeit" daher in einem  Zeitraum außerhalb des Auslandssemesters   abgegeben wird, entstehen  keine Probleme.

Bsp.: Eine Studierende gibt eine  Hausarbeit, die am 10. Oktober  abzugeben ist, schon am 30. September  ab. Da der 30. September noch im  Sommersemester liegt, gilt die  Hausarbeit auch für dieses Semester und  es gibt keinerlei Probleme  bzgl. der Freischussregelung.

Das gleiche gilt auch  für nach dem Auslandsaufenthalt anzufertigende  "große Hausarbeiten".  Ihr müsst diese nach dem Ende des  Auslandssemesters abgeben, also zB  nach Beginn des darauffolgenden  Sommersemesters (1. April) bzw.  Wintersemesters (1. Oktober).

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9. Kann ich im Anschluss an das Auslandssemester Pflichtpraktika absolvieren?

Häufig  sind die Semester  im  Ausland früher zu  Ende als hier in Halle und  ihr werdet dann  überlegen,  nach dem  Auslandsaufenthalt im gleichen  Semester noch ein Pflichtpraktikum zu  absolvieren. Das ist an sich kein  Problem, jedoch entfällt dann das  Freisemester für den Freischuss.  Freisemester werden  nur für Semester  gewährt, in denen keine  Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche  Pflichtfachprüfung    (abgesehen vom Fremdsprachenschein) erbracht  werden.

Laut  LJPA ist man  6 Monate nach Antritt des  Auslandsaufenthaltes für  Praktika "gesperrt".  Danach können wieder  Pflichtpraktika absolviert  werden.

Bsp.: Ein  Studierender geht am 15. August für ein  Semester  nach Bergen. Am 16.  Februar des nächsten Jahres kann er wieder  ein  Praktikum absolvieren.

Solltet ihr Interesse an einem ERASMUS+-Praktikum haben, müsst ihr euch an Frau Wittkamp vom Leonardo-Büro Sachsen-Anhalt wenden, da dies nicht über uns läuft:

Die Anrechnung von Auslandspraktika als Pflichtpraktika müsst ihr mit dem LJPA sowie dem Prüfungsamt klären.

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10. Welche Leistungen bietet das ERASMUS-Programm?


Im Rahmen von ERASMUS+ werden zunächst alle Studiengebühren erlassen.

Zudem  werden Teilstipendien vergeben, die sich seit der neuen   Programmgeneration ERASMUS+ (2014/15) nach den Lebenserhaltungskosten   der jeweiligen Partnerländer richten.

Die Stipendienrate ist auch von der Gesamtzahl der im jeweiligen Austauschjahr entsandten ERASMUS-Studenten abhängig.

Bitte  beachtet daher, dass die konkrete Höhe eures Stipendiums erst   kurzfristig berechnet werden und euch daher nicht vorher mitgeteilt   werden kann.

Voraussetzungen für den Stipendienerhalt

Um die ERASMUS-Stipendien zu bekommen und nicht (teilweise) zurückzahlen zu müssen, müsst ihr pro Semester Kurse in Höhe von 15 ECTS-Punkten an der Partnerfakultät bestehen. Die Noten sind dabei egal - es geht lediglich um bestandene Leistungen.

Ihr könnt pro Auslandssemester je einen bestandenen Sprachkurs in die 15 ECTS-Punkte einfließen lassen - ansonsten müsst ihr fremdsprachige rechtswissenschaftliche Fachkurse bestehen.

Bitte  beachtet, dass der Sprachkurs direkt von der Partneruni  angeboten  werden muss und nicht von einer externen Institution, damit er  für die  15 ECTS-Punkte zählt und auf eurem Transcript of Records aufgeführt wird.

Zur Orienterung:

Ländergruppe 1: mindestens ca. 300 Euro (inoffizieller Richtwert)

  • Österreich
  • Dänemark
  • Finnland
  • Frankreich
  • Irland
  • Italien
  • Lichtenstein
  • Norwegen
  • Schweden
  • Großbritannien

Ländergruppe 2: mindestens ca. 240 Euro (inoffizieller Richtwert)

  • Belgien
  • Kroatien
  • Tschechien
  • Zypern
  • Griechenland
  • Island
  • Luxembourg
  • Niederlande
  • Portugal
  • Slovenien
  • Spanien
  • Türkei

Ländergruppe 3: mindestens ca. 180 Euro (inoffizieller Richtwert)

  • Bulgarien
  • Estland
  • Ungarn
  • Lettland
  • Litauen
  • Malta
  • Polen
  • Rumänien
  • Slowakei
  • Mazedonien

Hinzu kommen können Reisekostenzuschüsse. Darüberhinaus  werden teilweise auch die Kosten für Erasmus-

Intensivsprachkurse, die im Sommer oder Frühjahr jeweils vor Semesterbeginn stattfinden, erstattet.

Schweiz

!  Bitte beachtet, dass die Schweiz nicht mehr Teil des    traditionellen  ERASMUS+-Programms ist, sondern mit der Juristischen    Fakultät der MLU über das "Swiss Mobility Program" vertraglich verbunden ist. Die Stipendienhöhe ist noch unklar.

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11. Welche Finanzierungsmöglichkeiten bestehen neben dem Erasmusstipendium?


Neben dem Erasmusstipendium gibt es die Möglichkeit Auslands-BAföG zu beantragen. Dies wird unabhängig vom  Inlands-BAföG   berechnet und hat höhere Bemessensgrenzen. Zudem gibt es   landesspezifische Auslandszuschläge. Auch wer im Inland nicht BAföG-berechtigt ist, sollte sich also erkundigen.

Hilfreiche Links:

Welches BAföG-Amt ist für mich zuständig? Anders als beim Inlands-BAföG wird dein Antrag nicht vom heimischen BAföG-Amt bearbeitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zielland. Jedem BAföG-Amt sind einzelne Länder zugeteilt. Eine Übersicht findest du in der unten stehenden Datei.

Auslands-BAföG - Zuständige Ämter
BAföG-Ämter.pdf (8 KB)  vom 10.03.2010

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