Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Weiteres

Login für Redakteure

Nicolaus Hieronymus Gundling

Nicolaus Hieronymus Gundling

Nicolaus Hieronymus Gundling

Nicolaus Hieronymus Gundling

Der Namensgeber der Professur, Nicolaus Hieronymus Gundling (1671-1729), gilt als einer der Mitbegründer der Lehre vom Geistigen Eigentum. Als wichtigster Schüler von Christian Thomasius studierte und habilitierte er sich an der 1694 neu gegründeten Universität Halle. Nachdem er zunächst eine Professur an der philosophischen Fakultät bekleidet hatte, wechselte er 1712 an die juristische Fakultät, wo er die Professur für Natur- und Völkerrecht übernahm und 1719 auf einen Lehrstuhl für Ius Publicum berufen wurde. Seine Vorlesungen über Reichsgeschichte, Reichsstaatsrecht, Völkerrecht, Naturrecht, Kirchenrecht, Pandekten und Literaturgeschichte wurden wegen ihrer Geistesschärfe, Redegewandtheit, aktuellen Bezüge und eingestreuten spritzigen Elemente gelobt. Gundling gilt als Hauptvertreter der hallischen staatsrechtlich-historischen Schule, seine Publikationstätigkeit erstreckte sich aber nahezu über die gesamte Breite des Rechts.

Bedeutung für die geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts hat vor allem seine 1726 anonym in Halle erschienene (und später mehrfach nachgedruckte) Schrift „Rechtliches Und Vernunfft-mäßiges Bedencken eines I[uris]C[onsul]TI, Der unpartheyisch ist, Von dem Schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher“, die als erste eigenständige monografische Arbeit zur Frage des unrechtmäßigen Büchernachdrucks angesehen werden kann. Darin erkennt Gundling ausdrücklich ein „Eigenthum“ des Urhebers an seinem Buch an, das einem Verleger nur aufgrund eines Vertrages eingeräumt werden könne. Die im Buch enthaltenen Gedanken gehörten zwar dem Autor, doch habe der Verleger das Recht, die Texte auf vertraglicher Grundlage zu drucken und zu verkaufen („der Verleger ist … Dominus des Buches. Dem Autori bleibet die Ehre…“). Lange vor Immanuel Kant (Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks, 1785) und Johann Gottlieb Fichte (Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks, 1793) lässt Gundling damit bereits im Ansatz die Trennung von Sacheigentum an Manuskript und Büchern und geistigem Aspekt, dem Recht an den geformten Gedanken des Verfassers, erkennen. Man kann daher mit Fug und Recht behaupten: „Vor allem aus Halle kam die Idee vom geistigen Eigentum“.

Die Angaben zur Biographie Gundlings sind mit freundlicher Genehmigung des Autors entnommen aus: Heiner Lück, Nicolaus Hieronymus Gundling und sein „Rechtliches Und Vernunfft-mäßiges Bedencken … Von dem Schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher“, in: Pahlow/Eisfeld (Hrsg.), Grundlagen und Grundfragen des Geistigen Eigentums, Tübingen 2008, S. 9-34.

Zur Bedeutung Halles für die Entwicklung der Lehre vom Geistigen Eigentum siehe ferner Ludwig Gieseke, Vom Privileg zum Urheberrecht, Göttingen 1995, S. 121-130.

Zum Seitenanfang