Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Schwerpunktbereiche

Schwerpunktbereich „Internationales, Transnationales und Europäisches Recht“ (SPB 6)
Wahlbereich „Recht des geistigen Eigentums“

Der Begriff des „geistigen Eigentums“ wird heute als Synonym für sämtliche Immaterialgüterrechte gebraucht, also für Ausschließlichkeitsrechte, die dem Schutz geistiger Leistungen dienen. Das umfasst Patente, Marken, Designs und geografische Herkunftsangaben ebenso wie das Urheberrecht an künstlerischen, literarischen und wissenschaftlichen Werken. Das Recht des geistigen Eigentums ist von ganz erheblicher und in den letzten Jahren angesichts neuer Wirtschaftsgüter und Vertriebsformen stark steigender praktischer Bedeutung. Die Entwicklung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien stellt das Recht des geistigen Eigentums dabei fortwährend vor neue Herausforderungen. So ist das Internet kein rechtsfreier Raum, vielmehr müssen gerade auf europäischer und internationaler Ebene rechtliche Lösungen gefunden werden, die das Gleichgewicht zwischen dem Schutzinteresse der Rechtsinhaber und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit nicht gefährden. Die für das Verständnis des geistigen Eigentums unabdingbaren Grundkenntnisse des internationalen wie des europäischen Rechts, namentlich die rechtlichen Strukturen im Europäischen Binnenmarkt sowie die Funktion völkerrechtlicher Verträge, werden im Pflichtbereich vermittelt. Die Rechtsgebiete dieses Schwerpunktbereiches sind äußerst praxisrelevant und die Berufsaussichten vielfältig und günstig. Außerdem bietet der Schwerpunktbereich Studierenden, die künstlerisch oder anderweitig kreativ tätig sind, gute Gelegenheiten, die außerhalb des Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einzubringen.

Schwerpunktbereich „Unternehmensrecht“ (SPB 3, ehemals „Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht“)
Wahlbereich „Wettbewerbsrecht“

Gegenstand des Wahlbereichs „Wettbewerbsrecht“ ist der Schutz der unternehmerischen Leistung im Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Dazu gehört neben dem Wettbewerbsrecht (Kartellrecht und Lauterkeitsrecht) auch der Gewerbliche Rechtsschutz, einschließlich seiner Bezüge zum europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht. Während im Wahlbereich „Recht des geistigen Eigentums“ (s.o.) der rechtliche Schutz der geistigen Leistung selbst im Mittelpunkt steht, geht es im Wahlbereich „Wettbewerbsrecht“ eher um den Einsatz von Schutzrechten als Mittel wettbewerblichen Handelns. Die Perspektive der Rechtspraxis spielt daher in diesem Bereich eine große Rolle. Das hierfür erforderliche Verständnis auch der Binnenstruktur von Unternehmen wird im Pflichtbereich vermittelt, der neben dem Handelsbilanzrecht auch das Gesellschafts- und Insolvenzrecht umfasst. Wer ein Interesse an den Rechtsfragen von Markt und Wettbewerb, Wirtschaft und unternehmerischer Betätigung mitbringt, ist in diesem Schwerpunktbereich gut aufgehoben.

Die Rechtsgebiete im Einzelnen

Das Urheberrecht ist das „Recht des schöpferischen Geistes“. Als formloses Immaterialgüterrecht ist es Rechtsgrundlage für die Verwertung von klassischen Werken der Literatur, Musik, Wissenschaft und (bildenden) Kunst ebenso wie von Computerprogrammen, Datenbanken, Multimediawerken und im Internet kursierenden digital vervielfältigten Werken aller Art. Die Entwicklung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien stellt das Urheberrecht dabei fortwährend vor neue Herausforderungen: Dürfen Musik-CDs zu privaten Zwecken kopiert werden? Ist es rechtlich zulässig, als Stream angebotene Kinofilme oder Fernsehsendungen im Internet anzusehen? Haftet YouTube für rechtswidrig eingestellte Videos?

Der Gewerbliche Rechtsschutz umfasst dagegen bestimmte geistige Leistungen auf gewerblichem Gebiet: Patent- und Gebrauchsmusterrecht betreffen den Schutz von technischen Leistungen (Erfindungen), während das Geschmacksmusterrecht das Design als ästhetische Leistung erfasst. So geht es etwa im „Patentkrieg“ zwischen Apple und Samsung nicht ausschließlich um die Übernahme technischer Eigenschaften der jeweiligen Geräte, sondern auch um die Ähnlichkeit im Produktdesign. Das Markenrecht dient dem Schutz von Kennzeichen (Marke, geschäftliche Bezeichnung, geografische Herkunftsangabe), unter denen Produkte auf dem Markt angeboten werden.

Unter dem Begriff des Wettbewerbsrechts im weiteren Sinne werden das Recht gegen unlauteren Wettbewerb (Lauterkeitsrecht oder Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht) zusammengefasst:

Zweck des Lauterkeitsrechts ist es, Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb zu schützen (§ 1 Satz 1 UWG). Zu diesem Zweck verbietet das Gesetz unlautere geschäftliche Handlungen, wenn diese geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Das Gesetz enthält Beispielstatbestände (§§ 4 bis 6 UWG) zur Konkretisierung der Unlauterkeit sowie eine „Schwarze Liste“ von geschäftlichen Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Darüber hinaus verbietet § 7 UWG unzumutbare Belästigungen, etwa durch Spam-Emails und Telefonwerbung.

Dagegen schützt das deutsche GWB ebenso wie das europäische Kartellrecht in Art. 101, 102 AEUV den Wettbewerb vor Beschränkungen. Denn wettbewerbliche Freiheit kann von Unternehmen auch dazu genutzt werden, durch Vereinbarungen und ähnliche Handlungen den Wettbewerb einzuschränken, ganz aufzuheben (§ 1 GWB; Art. 101 AEUV) oder Marktmacht zu missbrauchen (§§ 19 ff. GWB; Art. 102 AEUV). Gefahren für den Wettbewerb können darüber hinaus von Unternehmenszusammenschlüssen ausgehen, die deshalb der Zusammenschlusskontrolle unterliegen (§§ 35 ff. GWB; FKVO).

Ansprechpartner: Prof. Dr. Malte Stieper, Prof. Dr. Matthias Eck, Prof. Dr. Daniela Seeliger.

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