FAQs - Häufig gestellte Fragen
1. Bis wann und bei wem kann ich mich um ein Auslandsstudium bewerben?
Die Bewerbungen können bis zum
- 1. Februar für das kommende Wintersemester
- 1. August für das kommende Sommersemester
im Erasmusbüro des Juristischen Bereichs im Juridicum, postalisch oder per Mail eingereicht werden.
Mehr zu der Bewerbung findet ihr hier.
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2. Ich interessiere mich für ein Auslandsstudium. Welcher Zeitpunkt eignet sich am besten?
Grundsätzlich gibt es keinen "schlechten" Zeitpunkt für ein Auslandsstudium. Trotzdem geben wir gerne einige Hinweise:
- Laut Vorgabe des DAAD muss man zu Antritt des Auslandsstudiums mindestens 2 Semester studiert haben; ein Erasmus-Aufenthalt ist also frühestens im 3. Semester möglich.
- Wir empfehlen weiterhin, dass die Zwischenprüfung bereits abgelegt wurde; dies ist i.d.R. ebenfalls im 3. Semester der Fall.
- Staatsexamenstudierende können nach den neuen ERASMUS+-Regelungen insgesamt 24 Monate im Ausland verbringen. Normalerweise verbringen Studierende 1-2 Semester im Ausland. Wir geben aber zu bedenken, dass ein Semester (etwa 4 Monate) sehr schnell vorüber geht und empfehlen daher ein Auslandsstudium über ein ganzes akademisches Jahr. Für den Freischuss unberücksichtigt bleiben MAXIMAL 2 SEMESTER.
- Unserer Erfahrung nach, bietet sich ein Auslandsaufenthalt zum 5./6. Semester bzw. im 7./8. Semester (nach der "Scheinfreiheit") am besten an. Im 5. Semester gibt es nicht mehr so viele Vorlesungen zu besuchen und man kann die verpassten Veranstaltungen gut nachholen. Da nach dem 5. Semester normalerweise alle Vorlesungen gehört worden sind und alle Studierenden danach sowieso auf sich gestellt sind, ist ein Aufenthalt nach dem 5. Semester auch empfehlenswert.
- Auch zwischen staatlichem und universitären Teil lässt sich ein Auslandsstudium gut einplanen.
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3. Kann ich auch zwischen staatlicher Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung ein Auslandssemester machen?
Ja, erst wenn beide Prüfungen erfolgreich bestanden sind und man kein an der MLU ordentlich eingeschriebener Studierender mehr ist, fällt man aus der ERASMUS-Förderung heraus.
In Absprache mit eurer Prüfungskommission für die Schwerpunktbereichsprüfung ist es sogar möglich, zwischen Abgabe der SPB-Arbeit und der mündlichen Prüfung dazu ein ERASMUS-Semester einzulegen.
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4. Kann ich einen ERASUMUS-Auslandsaufenthalt auch noch nach Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung absolvieren?
Für eine Teilname am ERASMUS+-Studienprogramm muss man ordentlich an der MLU eingeschrieben sein. Absolventen, die ihr Jurastudium erfolgreich abgeschlossen haben und exmatrikuliert werden, können daher nicht mehr am ERASMUS-Programm teilnehmen.
Für Juraabsolventen kommt eine ERASMUS-Förderung aber ausnahmsweise dann noch infrage, wenn sie im Studiengang Wirtschaftsrecht (LL.M. oec.) nach Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung eingeschrieben bleiben.
Im Rahmen des ERASMUS-Aufenthalts können dann in vorheriger Absprache mit dem Institut für Wirtschaftsrecht im Ausland erbrachte Leistungen für den Master angerechnet werden.
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5. Muss ich mich für das Auslandssemester beurlauben lassen?
Ein Urlaubssemester ist kein Muss. Es trägt aber z.B. dazu bei, dass man sich die Semestergebühren für die MLU für den Auslandsaufenthalt spart (genaue Konsequenzen der Beurlaubung müsst ihr mit dem Immatrikulationsamt besprechen).
Es kann sein, dass ihr aufgrund der Beurlaubung die universitätseigenen Institutionen/das Semesterticket dann nicht voll nutzen könnt. Meistens ist das aber wichtig, weil das Semester im Ausland früher beginnt und endet und ihr dann bei eurer Rückkehr sicherlich das Juridicum und den Nahverkehr nutzen möchtet. Also überlegt euch gut, ob eine Beurlaubung überhaupt Sinn ergibt.
Der Freischuss kann nach der neuen JAPrVO auch ausdrücklich ohne Beurlaubung erhalten werden, solange im Ausland pro Semester mindestens eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen wurde.
BEACHTET BITTE: Häufig sind die Semester im Ausland früher zu Ende als hier in Halle und ihr werdet dann überlegen, nach dem Auslandsaufenthalt im gleichen Semester noch ein Pflichtpraktikum zu absolvieren. Das ist an sich kein Problem, jedoch entfällt dann das Freisemester für den Freischuss. Freisemester werden nur für Semester gewährt, in denen keine Nachweise für das Staatsexamen (abgesehen vom Fremdsprachenschein) erbracht werden. Laut LJPA ist man 6 Monate nach Antritt des Auslandsaufenthaltes für Praktika "gesperrt". Danach könnt ihr wieder Pflichtpraktika absolvieren.
Bsp.: Ein Studierender geht am 15. August für ein Semester nach Bergen. Am 16. Februar des nächsten Jahres kann er wieder ein Praktikum absolvieren.
Der entsprechende Beurlaubungsantrag findet sich auf der Website des Immatrikulationsamtes.
! Bitte klärt mit dem Studentenwerk ab, ob eure Höchstförderungsdauer für BaföG davon beeinflusst wird, wenn ihr kein Urlaubssemester beantragt.
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6. Werden die im Ausland erbrachten Leistungen in Deutschland für das Jurastudium anerkannt?
Eine Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungsnachweise für das Jurastudium ist in der Regel nicht möglich. Trotzdem "verliert" man hierdurch keine Zeit, denn die JAPrVO berücksichtigt die Besonderheiten des Jurastudiums. (>>Siehe auch nächste FAQ)
Ausnahmen können sich z.B. im Rahmen des Wirtschaftsrechtsstudiengangs ergeben. Hier werden regelmäßig auch ausländische Vorlesungen anerkannt. Dies sollte jedoch unbedingt im Vorhinein mit dem Institut für Wirtschaftsrecht abgeklärt werden.
Ansonsten gilt ein im Ausland erworbener Leistungsnachweis (weil er in aller Regel fremdsprachig sein wird) als Fremdsprachennachweis.
Für eine Ausstellung des Fremdsprachennachweises ist es notwendig, das Prüfungsamt zu kontaktieren, welches euch dann einen entsprechenden Antrag zusendet. Diesen füllt ihr aus und sendet ihn zusammen mit dem erworbenden Transcript of Records zurück.
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7. Ist es trotz des Auslandsstudiums noch möglich, den Freischuss wahrzunehmen?
Ja, denn gemäß § 26 II Nr. 2 lit. c JAPrVO bleiben Auslandssemester für den Freischuss unberücksichtigt, wenn mindestens ein Leistungsnachweis im ausländischen Recht pro Semester erbracht wurde. Dies ist auch ohne Beurlaubung möglich. So kann man ohne Probleme den Freischuss wahrnehmen. Für den Freischuss unberücksichtigt bleiben MAXIMAL 2 SEMESTER.
BEACHTET BITTE: Häufig sind die Semester im Ausland früher zu Ende als hier in Halle und ihr werdet dann überlegen, nach dem Auslandsaufenthalt im gleichen Semester noch ein Pflichtpraktikum zu absolvieren. Das ist an sich kein Problem, jedoch entfällt dann das Freisemester für den Freischuss. Freisemester werden nur für Semester gewährt, in denen keine Nachweise für das Staatsexamen (abgesehen vom Fremdsprachenschein) erbracht werden.
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8. Kann ich in den Semesterferien vor meinem Auslandsaufenthalt noch Hausarbeiten schreiben?
Grundsätzlich ja. Bei Hausarbeiten ist der Abgabezeitpunkt maßgeblich.
Wenn ihr euch das Auslandssemester nicht auf den Freischuss anrechnen lassen wollt, dürft ihr während des Auslandssemesters keine für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Prüfungsleistungen erbringen.
(Dies ist im Hinblick auf "kleine Hausarbeiten" also vollkommen unproblematisch, da diese keine Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung darstellen.)
Laut Prüfungsamt ist es wichtig, etwaige "große Hausarbeiten" (Fortgeschrittenenübungen) noch im Semester vor dem Auslandsaufenthalt abzugeben. Dann zählt die Hausarbeit für das Semester, in dem sie abgegeben wurde.
Als Prüfungsdatum gilt immer das Datum der Abgabe. Wenn die "große Hausarbeit" daher in einem Zeitraum außerhalb des Auslandssemesters abgegeben wird, entstehen keine Probleme.
Bsp.: Eine Studierende gibt eine Hausarbeit, die am 10. Oktober abzugeben ist, schon am 30. September ab. Da der 30. September noch im Sommersemester liegt, gilt die Hausarbeit auch für dieses Semester und es gibt keinerlei Probleme bzgl. der Freischussregelung.
Das gleiche gilt auch für nach dem Auslandsaufenthalt anzufertigende "große Hausarbeiten". Ihr müsst diese nach dem Ende des Auslandssemesters abgeben, also zB nach Beginn des darauffolgenden Sommersemesters (1. April) bzw. Wintersemesters (1. Oktober).
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9. Kann ich im Anschluss an das Auslandssemester Pflichtpraktika absolvieren?
Häufig sind die Semester im Ausland früher zu Ende als hier in Halle und ihr werdet dann überlegen, nach dem Auslandsaufenthalt im gleichen Semester noch ein Pflichtpraktikum zu absolvieren. Das ist an sich kein Problem, jedoch entfällt dann das Freisemester für den Freischuss. Freisemester werden nur für Semester gewährt, in denen keine Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung (abgesehen vom Fremdsprachenschein) erbracht werden.
Laut LJPA ist man 6 Monate nach Antritt des Auslandsaufenthaltes für Praktika "gesperrt". Danach können wieder Pflichtpraktika absolviert werden.
Bsp.: Ein Studierender geht am 15. August für ein Semester nach Bergen. Am 16. Februar des nächsten Jahres kann er wieder ein Praktikum absolvieren.
Solltet ihr Interesse an einem ERASMUS+-Praktikum haben, müsst ihr euch an Frau Wittkamp vom Leonardo-Büro Sachsen-Anhalt wenden, da dies nicht über uns läuft:
Erasmus-Praktika - Erasmus-Praktika Sachsen-Anhalt (ovgu.de)
Die Anrechnung von Auslandspraktika als Pflichtpraktika müsst ihr mit dem LJPA sowie dem Prüfungsamt klären.
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10. Welche Leistungen bietet das ERASMUS-Programm?
Im Rahmen von ERASMUS+ werden zunächst alle Studiengebühren erlassen.
Zudem werden Teilstipendien vergeben, die sich v.a. nach den Lebenserhaltungskosten der jeweiligen Partnerländer richten.
Bitte beachtet daher, dass die konkrete Höhe eures Stipendiums erst kurzfristig berechnet werden und euch daher nicht vorher mitgeteilt werden kann.
AKtuell gelten folgende monatliche Förderraten für die ERASMUS-OutgoerInnen entsprechend der jeweiligen Ländergruppe.
- Ländergruppe 1: 600,00 EUR: Dänemark, Finnland, Irland, Island, Lichtenstein, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich
- Ländergruppe 2: 540,00 EUR: Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Zypern
- Ländergruppe 3: 490,00 EUR: Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Republik Nordmazedonien, Rumänien, Serbien Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn
Voraussetzungen für den Stipendienerhalt
Um die ERASMUS-Stipendien zu bekommen und nicht (teilweise) zurückzahlen zu müssen, müsst ihr pro Semester Kurse in Höhe von 15 ECTS-Punkten an der Partnerfakultät bestehen. Die Noten sind dabei egal - es geht lediglich um bestandene Leistungen.
Ihr könnt pro Auslandssemester je einen bestandenen Sprachkurs in die 15 ECTS-Punkte einfließen lassen - ansonsten müsst ihr fremdsprachige rechtswissenschaftliche Fachkurse bestehen.
Bitte beachtet, dass der Sprachkurs direkt von der Partneruni angeboten werden muss und nicht von einer externen Institution, damit er für die 15 ECTS-Punkte zählt und auf eurem Transcript of Records aufgeführt wird.
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11. Welche Finanzierungsmöglichkeiten bestehen neben dem Erasmusstipendium?
Neben dem Erasmusstipendium gibt es die Möglichkeit Auslands-BAföG zu beantragen. Dies wird unabhängig vom Inlands-BAföG berechnet und hat höhere Bemessensgrenzen. Zudem gibt es landesspezifische Auslandszuschläge. Auch wer im Inland nicht BAföG-berechtigt ist, sollte sich also erkundigen.